Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§1
Vertragsabschluss
1. Lieferverträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommen nur
zustande, wenn der Verkäufer den Liefervertrag schriftlich oder telefonisch
bestätigt hat.
2. Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen
zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
3. Die „Verkaufs- und Lieferungsbedingungen“ gelten auch dann, wenn der
Käufer seine eigenen, von der Bedingung des Verkäufers abweichenden
Allgemeinen Lieferungsbedingungen mitgeteilt hat oder mitteilt oder diese auf
Schriftstücken des Käufers, insbesondere auf Bestellscheinen, abgedruckt
sind. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird
hiermit widersprochen.
§2
Lieferfristen
1. Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen haftet der Verkäufer nur
insoweit, als ihm die fristgemäße Lieferung zumutbar ist.
2. In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, höhere Gewalt und
sonstigen, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Behinderungen ist der
Verkäufer berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen, ohne dass
der Käufer Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen oder Nachlieferung
verlangen kann. Dasselbe gilt, wenn die Lieferung wegen Rohstoffmangel
nicht erfolgen kann.
§3
Mängelrüge
1. Etwaige Mängel sind dem Verkäufer sofort, spätestens aber innerhalb von 10
Tagen nach Ablieferung der Waren, verdeckte Mängel innerhalb von 3 Tagen
nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 1 Monat nach
Ablieferung der waren, dem Verkäufer durch eingeschriebenen Brief
anzuzeigen.
2. Gewährleistungsansprüchen sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren
weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte
oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung
oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.
3. Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügten Mängeln ist der Verkäufer
lediglich verpflichtet, die Waren umzutauschen oder, falls dies nicht möglich
ist, sie zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Voraussetzung ist,
dass die Waren sich noch in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung
befindet. Weist der Käufer nach, dass er die Waren ohne Verstoß gegen die
Rügepflicht weiterverarbeitet oder veräußert hat, so kann er für diesen Teil der
Waren Minderung des Kaufpreises verlangen. Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche wegen mittelbaren oder
unmittelbaren Schadens. Der Verkäufer haftet insbesondere auch nicht wegen
Mangel, die bei Verwendung der Waren entsteht, zu denen sie nicht geeignet
sind.
4. Rücksendungen sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Verkäufers
zugelassen und müssen frachtfrei erfolgen.
5. Bei nicht unter Mängelrüge fallende Warenrückgabe werden 70% des
Warenwertes gutgeschrieben.
§3a
1. Für uns tätige Handelsvertreter werden nicht als unsere Erfüllungsgehilfen
tätig, sondern in eigener Verantwortung. Wir übernehmen keine Haftung für
Ansprüche aus deren Handlungen.
§4
Zahlung
1. Der Kaufpreis ist 14 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig.
Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Verkäufer über das Geld verfügen
kann. Ein Skontoabzug ist unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen aufgrund
älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind.
2. Zu einer Annahme von Wechseln ist der Käufer nicht verpflichtet; nimmt er
aber trotzdem Wechsel an, so gehen die bankmäßigen Diskont- und
Einziehungsspesen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Käufers und
sind sofort in bar zu bezahlen. Die Hingabe des Wechsels gilt nicht als
Barzahlung.
3. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in angemessener Höhe,
mindestens aber in Höhe von 2%über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank berechnet.
4. Akzepte, Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber
hereingenommen. Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines
Wechselverpflichteten behält sich der Verkäufer vor, gegen Rückgabe der
Akzepte oder Wechsel Barzahlung zu verlangen.
5. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung von
Akzepten und Schecks wird nicht übernommen.
6. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug
oder gehen bei ihm Wechsel zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen
oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche
Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Liefervertrag,
soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten und für die weiteren
Lieferungen Barzahlung zu verlangen. Des weiteren ist der Verkäufer
berechtigt, alle umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort aus dem
Verkehr zu ziehen; die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des
Käufers.
7. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Verkäufer nicht
anerkannter Ansprüche des Käufers ist ebenso wie die Aufrechnung mit
irgendwelchen Forderungen ausgeschlossen.
§5
Versendung und Versicherung
1. Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Käufers.
2. Maßgebend für die Berechnung der Transportkosten ist das von dem
Verkäufer festgestellte Gewicht oder Maß.
3. Die Waren werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers gegen
Transportschäden versichert. Die hierdurch anfallenden Prämien und Spesen
trägt der Käufer.
§6
Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren das
Eigentum vor bis der Käufer sämtliche, auch die künftig entstehenden
Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen
Kontokorrent-Saldo bezahlt hat. Die Hingabe eines Wechsels der Schecks gilt
nicht als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt ist.
2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen
Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden oder Vermischen, die nicht dem
Verkäufer gehören. In diesem Falle erwirbt der Verkäufer Miteigentum gem.
§§947, 948 BGB.
3. Der Käufer ist ferner berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen eines
ordentlichen Geschäftsbetriebes zu be- und verarbeiten. Die Be- und
Verarbeitung durch den Käufer erfolgt für den Verkäufer in dessen Antrag,
jedoch ohne Kosten für diesen. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der
Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Entstehung einer neuen Sache
findet in keinem Falle statt. Der Käufer wird diese Sache ohne Entgeld für den
Verkäufer verwahren. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer
gehörenden Waren durch den Käufer wird der Verkäufer Miteigentümer der
neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem
Wert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung.
4. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes
die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) ohne oder nach Be- oder
Verarbeitung an einen oder mehreren Abnehmern weiterzuveräußern. In
diesem Falle tritt der Käufer bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf
gegen die Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an den Verkäufer ab,
und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird.
Die Abtretung der Forderungen soll vorläufig eine stille sein. Auf Verlangen
des Verkäufers hat der Käufer die Abnehmer von der Abtretung zu
benachrichtigen. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, dem Verkäufer
auf dessen Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der
abgetretenen Forderungen anzugeben und ihm alle Auskünfte zu erteilen, die
für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben,
soweit der Wert der noch nicht veräußerten Vorbehaltsware und der
abgetretenen Forderungen die dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden
Forderungen um 25% übersteigt.
5. Die waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder übereignet noch
verpfändet werden.
§7
1. Mit Übernahme der Ware erlischt jedwede Haftung des Herstellers. Dies gilt
besonders für Schäden, die durch unsachgemäße Anwendung und
Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen seitens des Käufers
entstehen.
§8
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für Lieferung, Zahlung sowie für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung, auch aus der Hereinnahme von Schecks und Wechseln,
ist Bad Schwalbach.
Sollte ein Bestandteil der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder nichtig
sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt