AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§1

Vertragsabschluss

1. Lieferverträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommen nur

zustande, wenn der Verkäufer den Liefervertrag schriftlich oder telefonisch

bestätigt hat.

2. Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen

zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

3. Die „Verkaufs- und Lieferungsbedingungen“ gelten auch dann, wenn der

Käufer seine eigenen, von der Bedingung des Verkäufers abweichenden

Allgemeinen Lieferungsbedingungen mitgeteilt hat oder mitteilt oder diese auf

Schriftstücken des Käufers, insbesondere auf Bestellscheinen, abgedruckt

sind. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird

hiermit widersprochen.

§2

Lieferfristen

1. Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen haftet der Verkäufer nur

insoweit, als ihm die fristgemäße Lieferung zumutbar ist.

2. In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, höhere Gewalt und

sonstigen, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Behinderungen ist der

Verkäufer berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen, ohne dass

der Käufer Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen oder Nachlieferung

verlangen kann. Dasselbe gilt, wenn die Lieferung wegen Rohstoffmangel

nicht erfolgen kann.

§3

Mängelrüge

1. Etwaige Mängel sind dem Verkäufer sofort, spätestens aber innerhalb von 10

Tagen nach Ablieferung der Waren, verdeckte Mängel innerhalb von 3 Tagen

nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 1 Monat nach

Ablieferung der waren, dem Verkäufer durch eingeschriebenen Brief

anzuzeigen.

2. Gewährleistungsansprüchen sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren

weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte

oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung

oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.

3. Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügten Mängeln ist der Verkäufer

lediglich verpflichtet, die Waren umzutauschen oder, falls dies nicht möglich

ist, sie zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Voraussetzung ist,

dass die Waren sich noch in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung

befindet. Weist der Käufer nach, dass er die Waren ohne Verstoß gegen die

Rügepflicht weiterverarbeitet oder veräußert hat, so kann er für diesen Teil der

Waren Minderung des Kaufpreises verlangen. Weitergehende Ansprüche sind

ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche wegen mittelbaren oder

unmittelbaren Schadens. Der Verkäufer haftet insbesondere auch nicht wegen

Mangel, die bei Verwendung der Waren entsteht, zu denen sie nicht geeignet

sind.

4. Rücksendungen sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Verkäufers

zugelassen und müssen frachtfrei erfolgen.

5. Bei nicht unter Mängelrüge fallende Warenrückgabe werden 70% des

Warenwertes gutgeschrieben.

§3a

1. Für uns tätige Handelsvertreter werden nicht als unsere Erfüllungsgehilfen

tätig, sondern in eigener Verantwortung. Wir übernehmen keine Haftung für

Ansprüche aus deren Handlungen.

§4

Zahlung

1. Der Kaufpreis ist 14 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig.

Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Verkäufer über das Geld verfügen

kann. Ein Skontoabzug ist unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen aufgrund

älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind.

2. Zu einer Annahme von Wechseln ist der Käufer nicht verpflichtet; nimmt er

aber trotzdem Wechsel an, so gehen die bankmäßigen Diskont- und

Einziehungsspesen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Käufers und

sind sofort in bar zu bezahlen. Die Hingabe des Wechsels gilt nicht als

Barzahlung.

3. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in angemessener Höhe,

mindestens aber in Höhe von 2%über dem Diskontsatz der Deutschen

Bundesbank berechnet.

4. Akzepte, Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber

hereingenommen. Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines

Wechselverpflichteten behält sich der Verkäufer vor, gegen Rückgabe der

Akzepte oder Wechsel Barzahlung zu verlangen.

5. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung von

Akzepten und Schecks wird nicht übernommen.

6. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug

oder gehen bei ihm Wechsel zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen

oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche

Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Liefervertrag,

soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten und für die weiteren

Lieferungen Barzahlung zu verlangen. Des weiteren ist der Verkäufer

berechtigt, alle umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort aus dem

Verkehr zu ziehen; die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des

Käufers.

7. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Verkäufer nicht

anerkannter Ansprüche des Käufers ist ebenso wie die Aufrechnung mit

irgendwelchen Forderungen ausgeschlossen.

§5

Versendung und Versicherung

1. Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Käufers.

2. Maßgebend für die Berechnung der Transportkosten ist das von dem

Verkäufer festgestellte Gewicht oder Maß.

3. Die Waren werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers gegen

Transportschäden versichert. Die hierdurch anfallenden Prämien und Spesen

trägt der Käufer.

§6

Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren das

Eigentum vor bis der Käufer sämtliche, auch die künftig entstehenden

Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen

Kontokorrent-Saldo bezahlt hat. Die Hingabe eines Wechsels der Schecks gilt

nicht als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt ist.

2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen

Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden oder Vermischen, die nicht dem

Verkäufer gehören. In diesem Falle erwirbt der Verkäufer Miteigentum gem.

§§947, 948 BGB.

3. Der Käufer ist ferner berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen eines

ordentlichen Geschäftsbetriebes zu be- und verarbeiten. Die Be- und

Verarbeitung durch den Käufer erfolgt für den Verkäufer in dessen Antrag,

jedoch ohne Kosten für diesen. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der

Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Entstehung einer neuen Sache

findet in keinem Falle statt. Der Käufer wird diese Sache ohne Entgeld für den

Verkäufer verwahren. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer

gehörenden Waren durch den Käufer wird der Verkäufer Miteigentümer der

neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem

Wert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung.

4. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes

die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) ohne oder nach Be- oder

Verarbeitung an einen oder mehreren Abnehmern weiterzuveräußern. In

diesem Falle tritt der Käufer bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf

gegen die Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an den Verkäufer ab,

und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung

und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird.

Die Abtretung der Forderungen soll vorläufig eine stille sein. Auf Verlangen

des Verkäufers hat der Käufer die Abnehmer von der Abtretung zu

benachrichtigen. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, dem Verkäufer

auf dessen Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der

abgetretenen Forderungen anzugeben und ihm alle Auskünfte zu erteilen, die

für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden

Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben,

soweit der Wert der noch nicht veräußerten Vorbehaltsware und der

abgetretenen Forderungen die dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden

Forderungen um 25% übersteigt.

5. Die waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder übereignet noch

verpfändet werden.

§7

1. Mit Übernahme der Ware erlischt jedwede Haftung des Herstellers. Dies gilt

besonders für Schäden, die durch unsachgemäße Anwendung und

Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen seitens des Käufers

entstehen.

§8

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für Lieferung, Zahlung sowie für sonstige Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung, auch aus der Hereinnahme von Schecks und Wechseln,

ist Bad Schwalbach.

Sollte ein Bestandteil der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder nichtig

sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt

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